Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Fidra, Volker Lanz, Frühlingstraße 28b, 76287 Rheinstetten (nachfolgend „Fidra“)

Geltung der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen Fidra und allen Kunden, welche die Dienste und/oder Produkte von Fidra in Anspruch nehmen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

Diese AGB gelten ebenfalls für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Fidra und dem Kunden, auch wenn der Kunde nicht noch einmal auf sie hingewiesen wurde.
Zur Erbringung der beauftragten Leistung ist Fidra berechtigt, ihrerseits Subunternehmen zu beauftragen.

Offerte und Vertrag

Jedes von Fidra gemachte Angebot ist, sofern im Angebot nicht anders in schriftlicher Form erklärt, freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag gegenüber Fidra für die Dauer von vier Wochen gebunden. Fidra ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen.

Ein Vertrag zwischen Fidra und dem Kunden kommt ausschließlich durch die Unterzeichnung des Vertragsdokuments durch Fidra, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens Fidra oder dadurch zustande, dass Fidra den Auftrag ausführt.

Keine seitens Fidra gemachten Angaben und/oder Darstellungen in Projekt- und Produktbeschreibungen, Dokumentationen usw. stellen Garantieerklärungen bezüglich der Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit der beauftragten Leistung oder Lieferung dar, es sei denn, diese Garantieerklärung wird von Fidra in schriftlicher Form explizit abgegeben.

Alle Leistungen und Lieferungen werden von Fidra in der vertraglich vereinbarten Qualität nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsschluss erbracht. Alle Vorgaben seitens des Kunden bedürfen der Schriftform.

Mitwirkungspflichten des Kunden

Für die Erfüllung der im Vertrag vereinbarten Dienste verpflichtet sich der Kunde, benötigtes Informations- und Datenmaterial rechtzeitig und vollständig an Fidra zu liefern. Erfolgt dies nicht auf elektronischem Wege oder Datenträger, oder liegen diese Daten in einem nicht üblicherweise verwendeten elektronischen Format vor, werden die entstehenden Konvertierungskosten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Alle Lieferungen, Anpassungen, Entwicklungen und Arbeitsergebnisse werden vom Kunden unverzüglich und gründlich auf Verwendbarkeit und Mängelfreiheit geprüft, bevor mit der Nutzung begonnen wird. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, alle Leistungen und Lieferungen von Fidra entsprechend § 377 HGB zu prüfen und etwaige Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen. Eine etwaige Mängelanzeige muss so beschaffen sein, dass sie es Fidra erlaubt, den Mangel nachzuvollziehen.

Der Kunde wird seine Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sichern. Er wird sicherstellen, dass alle aktuellen Daten aus in einer maschinenlesbaren Form vorgehaltenen Datenbeständen jederzeit mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, ist Fidra dazu berechtigt, Leistungen nach eigenem Ermessen zurückzuhalten. Tut Fidra dies nicht und leistet dennoch, wird dem Kunden der entstandene Mehraufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Fall, dass durch Fidra erbrachte Arbeiten aufgrund fehlerhafter, lückenhafter oder nachträglich korrigierter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.

Open Source Software

Fidra verwendet zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung, so weit erforderlich, Open Source Software. Der Kunde wird über den Einsatz dieser Software nach Möglichkeit bei Vertragsabschluss oder spätestens nach der Entscheidung, diese zu verwenden, informiert. Der Kunde wird ausdrücklich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der jeweiligen Lizenzbedingungen von Open Source Software zum Verlust der Nutzungsrechte führen kann.

Fidra übernimmt keine Verantwortung für etwaige Fehler in Open Source Software und steht nicht für diese ein.

Haftung

Fidra haftet nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, es sei denn, dass Fidra eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

Fidra leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund und insofern vertraglich nichts anders Lautendes vereinbart ist, gemäß den gesetzlichen Regelungen. Abweichend von den gesetzlichen Regelungen ist die Haftung von Fidra in Fällen von grober Fahrlässigkeit jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren oder typischen Schadens begrenzt.

In anderen Fällen von Fahrlässigkeit ist die Haftung von Fidra auf die Fälle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so dass das Erreichen des Vertragsziels gefährdet ist, sowie auf Ansprüche auf Mängelhaftung und aus Verzug, und zwar auf Ersatz des vorhersehbaren oder typischen Schadens, begrenzt.

Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Höhe der Haftung je Einzelschadensfall und insgesamt für alle Einzelschadensfälle zusammen auf den Auftragswert, bei Dauerschuldverhältnissen auf die im jeweiligen Kalenderjahr zu zahlende Vergütung, mindestens jedoch auf einen Betrag in Höhe von € 10.000,00 begrenzt.

Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Fidra nur dann, wenn der Kunde sicherstellt, dass diese Daten aus den in maschinenlesbarer Form vorgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand wiederherstellbar sind.

Eine Haftung seitens Fidra für etwaige durch die Nutzung von Open Source Software entstandene Schäden ist ausgeschlossen.

Nutzungsrechte

Fidra räumt dem Kunden, soweit dies nicht schriftlich anderweitig vereinbart wird, ein nicht ausschließliches und zeitlich unbegrenztes Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Lieferung oder Leistung („Software“) im eigenen Betrieb und ausschließlich im vertraglich vereinbarten Umfang ein.

Ohne schriftliche Zustimmung seitens Fidra ist eine Nutzung durch Dritte (Vermietung, Timesharing, Nutzung im Rahmen von ASP etc.) nicht gestattet.

In Bezug auf dem Kunden überlassene Software von Dritten, insbesondere Open Source Software, gelten die für die jeweilige Software gültigen Lizenzbedingungen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erhält der Kunde die Software ausschließlich in einer ausführbaren Fassung („Maschinencode“). Zu etwaig verwendeter Open Source Software erhält der Kunde, sofern nach deren Lizenzbedingungen erforderlich, auch den Quellcode.

Der Kunde verpflichtet sich, die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von Fidra weiterzugeben. Fidra wird diese Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe in schriftlicher Form zusichert, dass er jede Nutzung der Software endgültig eingestellt hat und keine Kopien der Software zurückbehält. In Bezug auf Open Source Software gelten für die Regelung der Weitergabe deren jeweilige Lizenzbedingungen.

Dem Kunden werden die genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass er sämtliche Forderungen seitens Fidra ausgleicht. Aus wichtigem Grund kann Fidra diese Nutzungsrechte widerrufen. Solch ein wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag und für eine Dauer von vier Wochen oder mehr in Zahlungsverzug gerät oder wenn er die Nutzungsbedingungen verletzt und dies auch nach schriftlicher Abmahnung mit angedrohtem Widerruf der Nutzungsrechte nicht unterlässt. Diese Abmahnung kann bei Gefahr im Verzug unterbleiben.

Widerruft Fidra die Nutzungsrechte, wird der Kunde die Software im Original und ggf. alle vorhandenen Kopien davon herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Der Kunde wird die Herausgabe und Löschung auf Anforderung von Fidra schriftlich bestätigen.

Eine Nichterwähnung von Fidra in der Software bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

Sachmängel

Sachmängel sind nur solche reproduzierbaren Mängel, die ihre Ursache in unzureichender Qualität der Software haben. Von daher sind Beeinträchtigungen der Funktionsweise, die etwa durch mangelhafte Hardware (so weit diese nicht durch Fidra zur Verfügung gestellt wird), falsche Bedienung, fehlerhafte Daten, ungünstige Umgebungsbedingungen oder sonstigen Ursachen aus dem Risikobereich des Kunden hervorgerufen werden, keine Sachmängel. Geringfügige Mängel bleiben außer Betracht.

Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von ihm selbst vorgenommene Änderungen der Software oder des dieser zugrunde liegenden Systems zu unvorhersehbaren Störungen im Ablauf der Software oder des Gesamtsystems führen können und wird explizit vor solchen Änderungen gewarnt. Sollte der Kunde Änderungen vornehmen, trägt er selbst das Risiko.

Bei Mängeln in Leistungen oder Lieferungen, die nicht von Fidra selbst entwickelte oder programmierte Teile der Software betreffen, wird der Kunde zunächst Ansprüche gegenüber demjenigen Dritten geltend machen, der diese Teile entwickelt oder programmiert hat, bevor er gegenüber Fidra Mängelansprüche erhebt. Fidra tritt hiermit dem Kunden entsprechende Mängelansprüche ab, bleibt jedoch berechtigt, diese Ansprüche gegenüber dem Dritten geltend zu machen.

Liegt ein Sachmangel vor, ist Fidra berechtigt, zunächst eine Nacherfüllung zu erbringen. Hierbei liegt es im Ermessen von Fidra, ob der Mangel beseitigt, eine mangelfreie Software geliefert oder ein neues Werk hergestellt wird. Mangelhafte Dienstleistungen können von Fidra wiederholt werden. Bei Software erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von Fidra dadurch, dass eine neue Softwareversion oder ein neuer Dokumentationsstand übergeben wird, oder dadurch, dass dem Kunden durch Fidra Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder zu umgehen (sog. Workaround). Der Kunde wird eine neue Softwareversion, einen neuen Dokumentationsstand oder einen Workaround auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.

Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag. Aufgrund der Komplexität der üblicherweise von Fidra erbrachten Lieferungen und Leistungen (insbesondere bei Softwarelieferungen) können mehr als zwei Nachbesserungsversuche zumutbar sein. Im Fall von Dauerschuldverhältnissen steht dem Kunden statt des Rechts auf Rückabwicklung das Recht auf Kündigung zu.

Ist die Ursache für einen Mangel nicht zu erkennen, wird Fidra diese erforschen. Wenn Fidra nachweisen kann, dass ihr der Mangel nicht zugerechnet werden kann, kann Fidra vom Kunden Ersatz für die dadurch entstandenen Aufwendungen nach der jeweils gültigen Preisliste verlangen.

Rechtsmängel

Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden in Bezug auf von Fidra dem Kunden gegenüber erbrachte Lieferungen oder Leistungen geltend machen, unterrichtet der Kunde Fidra darüber unverzüglich in schriftlicher Form. Fidra wird nach eigener Wahl und in Absprache mit dem Kunden die Ansprüche des Dritten abwehren oder befriedigen.

Der Kunde wird von sich aus Ansprüche Dritter in Bezug auf von Fidra dem Kunden gegenüber erbrachte Lieferungen oder Leistungen in keinem Fall anerkennen. Fidra wehrt jedwede Ansprüche eines Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr der Ansprüche verbundenen Schäden und Kosten frei, sofern diese sich nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden begründen.

Im Fall von Rechtsmängeln erfolgt die Nacherfüllung durch Fidra entweder dadurch, dass Fidra dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Möglichkeit zur Nutzung der Lieferung oder Leistung ermöglicht, oder dadurch, dass Fidra die betreffende Lieferung oder Leistung durch eine gleichwertige und den vertraglichen Anforderungen entsprechende Lieferung oder Leistung austauscht, sofern diese für den Kunden hinnehmbar ist.

Verjährung von Mängelansprüchen

Die Verjährungsfrist im Fall von Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem Datum der Lieferung, Leistung oder Abnahme.

Im Fall von Rechtsmängeln beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, sofern der betreffende Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen die Herausgabe der gelieferten Software oder des gelieferten Systems verlangt werden kann. Für sonstige Ansprüche des Kunden aus Vertrag sowie aus einem Schuldverhältnis (§311 Abs. 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

Leistungs- und Lieferfristen, Gefahrübergang

Leistungs- und Lieferfristen sind Circa-Fristen, sofern sie von Fidra nicht schriftlich als verbindlich angegeben sind. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass Fidra die Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten zu verantworten hat. Teilweise Lieferungen sind zulässig, wenn die gelieferten Teile vom Kunden isoliert sinnvoll genutzt werden können. Jede Teillieferung kann dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

Eine Liefer- und Leistungsfrist beginnt, sobald alle Einzelheiten der Ausführung geklärt und der Kunde, falls erforderlich, alle von ihm beizubringenden Unterlagen an Fidra übergeben hat. Der Zeitpunkt dieses Fristbeginns wird dem Kunden durch Fidra auf Anforderung schriftlich bestätigt.

Treten erhebliche, unvorhersehbare, unvermeidbare und unverschuldete Ereignisse (höhere Gewalt, kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Streiks, Transportverzögerungen, Versandsperren, Fabrikationsunterbrechungen etc.) ein, entbinden diese Fidra für ihre Dauer von der Pflicht der rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Das gilt auch für den Zeitraum, in dem Fidra auf Informationen, Entscheidungen oder andere Mitwirkungshandlungen durch den Kunden (z.B. zu einem Nachtragsangebot) warten muss. Laufende Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. In solch einem Fall wird der Kunde durch Fidra umgehend über die Verzögerung in Kenntnis gesetzt. Insofern Fidra Ansprüche gegen Dritte aufgrund der Verzögerung zustehen (z.B. gegenüber Lieferanten), tritt Fidra diese an den Kunden ab. Falls die störenden Ereignisse länger als drei Monate andauern sind sowohl Fidra als auch der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Lieferung an den Kunden über. Auch wenn der Kunde sich in Annahmeverzug (§§ 293ff BGB) befindet, tritt der Gefahrübergang ein.

Preise und Zahlungskonditionen

Vereinbarte Festpreise für Leistungen und Lieferungen werden grundsätzlich, sondern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zur Hälfte nach Vertragsschluss und zur Hälfte nach Erbringung der Leistung fällig und in Rechnung gestellt. Dienste und Leistungen, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste von Fidra berechnet und fällig.

Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu leisten.

Alle Preise verstehen sich ausschließlich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.

Fidra kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz verlangen. Fidra kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Kunde einen niedrigeren, allerdings nicht unter der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses. Wenn der Kunde sich mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug befindet, ist Fidra dazu berechtigt, keine weiteren Leistungen und Lieferungen zu erbringen, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist. Fidra wird den Kunden vor dem Einstellen der Leistungen über diesen Umstand schriftlich informieren.

Der Kunde kann nur mit von Fidra anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags steht dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses und nur für den Fall zu, dass Fidra eine grobe Vertragsverletzung begangen oder für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Leistung entspricht.

Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel angenommen. Diskontspesen und andere Wechselkosten werden vom Kunden getragen. Wechselzahlungen schließen Skontoabzug aus. Der Kunde trägt alle Gebühren, die für die Zahlung anfallen; bei Überweisungen aus dem Ausland trägt der Kunde alle bei den beteiligten Kreditinstituten anfallenden Gebühren.

Eigentumsvorbehalt

Fidra behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren und Systembestandteilen bis zur Erfüllung aller ihr gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor.

Der Kunde ist verpflichtet, Fidra im Fall von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter (z.B. Beschädigung, Vernichtung o.ä.) unverzüglich in schriftlicher Form zu benachrichtigen. Auch einen Wechsel des Sitzes des Unternehmens hat der Kunde Fidra unverzüglich mitzuteilen.

Fidra ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die Fidra zustehen, die Höhe sämtlicher gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt.

Schlussbestimmungen

Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieser Anforderung ist durch den Versand von Schreiben per Fax, jedoch nicht per E-Mail, genüge getan. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt das übrige Vertragsverhältnis davon unberührt. Die Vertragspartner ersetzen in diesem Fall die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung auf rechtswirksame Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

Gerichtsstand ist Karlsruhe.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 1. Januar 2011 und behalten ihre Gültigkeit bis zur Veröffentlichung neuer Bestimmungen.